Die innerhalb der 130%-Grenze angefallenen Reparaturkosten sind unverzüglich, nicht erst nach Ablauf von sechs Monaten zu ersetzen. Aus den Gründen: ….Der Rechtsstreit wird seitens der Beklagten mit dem Argument geführt, dass vor Ablauf von 6 Monaten nach Reparaturzeitpunkt ein Anspruch auf Reparaturkostenerstattung auf der Basis von Kosten bis zur 130%-Grenze nicht bestünde, jedenfalls nicht fällig … Hinweisbeschluß des LG Leverkusen vom 31.10.2007 zum sofortigen Ersatz der angefallenen Reparaturkosten nach der sog. 130%-Grenze ohne 6-monatige Nutzungsdauer weiterlesen
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